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Letzte Aktualisierung: 13 Januar 2017
App Beschreibung
Schulverband am AschbergÖffnungszeiten des SchulschwimmbadesDas Schulschwimmbad der Aschbergschule in Weisingen ist ab 31.03.2023 bis 15.04.2023 geschlossen.Ab Montag, 17.04.2023 ist das Bad wieder für den öffentlichen Badebetrieb zu folgenden Zeiten geöffnet:Mittwoch von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr undFreitag von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr.GEMEINDE HOLZHEIMNeue zusätzliche SirenenZur Verbesserung der Warninfrastruktur im Gemeindegebiet wurden zusätzliche Sirenen aufgestellt:Eppisburg: Ritter-von-Eppo-Straße 41 (alte Schule)Holzheim: Augsburger Straße auf Höhe BirkenstraßeWeisingen: Altenbaindter Straße 20 (Schützen-/Tennisheim)Diese neuen elektronischen Sirenen haben einen andren Klang, als die bestehenden Motorsirenen. Beim Probealarm am 09. März um 11.00 Uhr werden sie zum ersten Mal ertönen.MARKT AISLINGENErweiterte Umfrage – NahwärmeZurzeit entsteht das Nahwärmenetz von der Dr.-Bach-Straße zu den gemeindlichen Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wurde von der Firma Reiner Energy aus Holzheim eine Infoveranstaltung abgehalten, bei der die Eigentümer der angrenzenden Straßenzüge eingeladen waren, um auszuloten, wie hoch das Interesse an privaten Anschlüssen an das Nahwärmenetz ist. Aufgrund des großen Zuspruchs bei der Veranstaltung, auch über das aktuelle Ausbaugebiet hinaus, wird die Gemeinde eine allgemeine Umfrage durchführen, um den Wärmebedarf im Gemeindegebiet zu ermitteln. Mit diesem Ansatz sollen dann Betreiber für den Aufbau eines Wärmenetzes über das nun beabsichtigte Gebiet hinaus gewonnen werden. Hierzu wird in Kürze ein Fragebogen erstellt und an alle Haushalte verteilt. So kann der Bedarf ermittelt und eine zukunftsfähige Wärmeversorgung geschaffen werden.Jürgen KoprivaErster BürgermeisterPressemitteilung des Landratsamtes Für die Rufbusse im Landkreis gibt ab dem 01.02.2023 eine neue Bestellhotline Seit mehr als acht Jahren fahren die Rufbusse auf mittlerweile sechs verschiedenen Linien durch den Landkreis und schließen dort als flexibles und bedarfsorientiertes System bestehende Fahrplanlücken.Die Rufbusse sind an einen Fahrplan mit festen Haltestellen und festen Zeiten gebunden. Die Fahrten finden bedarfsgesteuert nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung statt.Ab 01.02.2023 werden die Rufbusbestellungen im Landkreis Dillingen über die neue zentrale Telefonnummer 09071/77030-30 entgegengenommen.Die weiteren Rahmenbedingungen ändern sich nicht. Die Rufbus-Zentrale ist von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr besetzt. Die Bestellung erfolgt unter Angabe von Namen, Anzahl der zu befördernden Personen sowie der gewünschten Route (Linie, Kurs und Uhrzeit sowie Anfangs- und Endhaltestelle). Die Anmeldung muss wie bisher in der Regel spätestens eine Stunde vor Fahrtantritt erfolgen. Spezielle Regelungen bezüglich der zeitlichen Anmeldefrist können den Fahrplänen entnommen werden.Die aktuellen Fahrpläne stehen auf der Homepage des Landratsamtes Dillingen (www.landkreis-dillingen.de/fahrplaene) oder der Schwabenbus GmbH (www.rba-bus.de/fahrplan-netz/linienfahrplaene/) zum Download bereit.H u r l e rWiderspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung im Rahmen der WehrerfassungDie Verwaltungsgemeinschaft Holzheim als Meldebehörde übermittelt auf Grund des § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrerfassung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familiennamen 2. Vornamen 3. gegenwärtige Anschrift Die Datenübermittlung unterbleibt jedoch, wenn die Betroffenen der Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Nähere Informationen erhalten Sie unter der Tel.-Nr. 0 90 75/95 09-17. Abfallwirtschaftsverband Nordschwaben, DonauwörthAWV räumt auf wird 20 Jahre alt!Flursäuberung vom 20. März bis 01. April 2023Die Flursäuberungsaktion „Der AWV räumt auf!“ wird dieses Jahr 20 Jahre alt!Der AWV möchte dieses Jubiläum gerne wieder mit möglichst vielen teilnehmenden Gruppen feiern und ladet herzlich zu diesjährigen Flursäuberungsaktion vom 20.03. bis 01.04.2023 ein!Anmeldung und VerlosungDie Anmeldung ist über das Kontaktformular auf der Website www.awv-nordschwaben.de oder telefonisch (0906/7803-0) möglich. Zur Feier werden unter allen teilnehmenden Gruppen 20 Mal je 500 Euro verlost. AusrüstungBei Bedarf versendet der AWV wieder Warnwesten. Seit letztem Jahr gibt es auch Greifzangen (pro Verein einmalig). Außerdem stellt der AWV auf Anfrage einen kostenlosen Restmüllsack für ein vereinsinternes Fest zur Verfügung.Brotzeit für alle freiwilligen HelferDer AWV übernimmt die Kosten für eine Brotzeit für alle freiwilligen Helfer. Dazu bitte die Quittungsbelege gesammelt und im Original beim AWV einreichen. Bitte Kontoverbindung sowie den genauen Vereinsnamen mit Adresse und Ansprechpartner angeben.Kostenlose Annahme am RecyclinghofBei der Aktion eingesammelte Abfälle bzw. Wertstoffe werden kostenlos am nächstgelegenen Recyclinghof angenommen. Die Annahme ist nur zu den regulären Öffnungszeiten möglich! Einhaltung der Räum- und StreupflichtWir erinnern an die Streu- und Räumpflichten nach den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und den gemeindlichen Verordnungen:Die Gehbahnen sind im Winter an Werktagen ab 7.00 Uhr, an den Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr zu wieder-holen.Verpflichtet sind jeweils die Anlieger. Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht kann zu Haftungsfällen mit kostspieligen Schadensersatzanforderungen führen. Noch eine Bitte der Gemeinden:Parken Sie Ihre Fahrzeuge, wenn möglich, nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund. Dadurch werden Räum- und Streufahrzeuge bei ihren Einsätzen wesentlich behindert. Wasserzähler vor Frost schützenDie Gemeinden und der Zweckverband Glöttgruppe weisen auf folgendes hin: Wasserzähler außerhalb von beheizten Gebäuden (z.B. in Rohbauten, Hallen oder in Zählerschächten) sind frostgefährdet. Bitte schützen Sie Ihre Wasserzähler vor Frostschäden! Sperren Sie frostgefährdete oder im Winter nicht benutzte Wasserleitungen ab und entleeren sie den Leitungsstrang! Kontrollieren Sie Ihre Leitungen, um Schäden oder Rohrbrüche rasch zu finden!Zur Sicherstellung des Brandschutzes bitten wir dringend darum, dass alle Unterflurhydranten auf den Gehwegen den gesamten Winter schnee- und eisfrei gehalten werden.In keinem Fall Schneehaufen auf dem Hydranten lagern. Markt AislingenWinterdienstsatzung – Pflichten der Anlieger / EigentümerIm Vergleich zu den Vorjahren haben wir in diesem Jahr wie-der einen schneereicheren Winter. Dies bedeutet auch für die Grundstückseigentümer bzw. Einwohner einen höheren Aufwand für die Verkehrssicherungspflicht auf bzw. vor dem bewohnten Grundstück.Aufgrund zahlreicher Nachfragen weisen wir auf folgende für Sie besonders wichtige Punkte der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hin:• Die vorhandenen Gehwege sind zu räumen und eisfrei zu halten.• Ist kein Gehweg vorhanden, dann ist eine 1,0 m breite Gehbahn am Fahrbahnrand zu räumen und eisfrei zu halten.• Der Schnee ist so an die Kante des Gehwegs bzw. der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet ist.• Sollte diese Fläche nicht ausreichen darf der Schnee nicht auf die Straße geräumt werden, sondern ist auf dem eigenen Grundstück zu lagern.• Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.• Vorder- und Hinterlieger sind beide für das Räumen und Streuen verantwortlich.• An Werktagen müssen die Gehwege und Gehbahnen ab 7 Uhr geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr.• Die Winterdienstmaßnahmen müssen an allen Tagen bis 20 Uhr so oft wiederholt werden, wie es erforderlich ist; ggf. müssen andere Personen bzw. Servicefirmen beauftragt werden, wenn man dieser Pflicht nicht selbst nachkommen kann.• Bei Tauwetter sind Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.• Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen an, so gelten diese Verpflichtungen für jede Straße.Bitte beachten Sie diese gemeindlichen Regelungen und führen die Winterdienstmaßnahmen ordnungsgemäß und gewissenhaft aus.Über diese Regelungen hinaus weisen wir auf geltende Rechtsprechungen hin, die besagen, dass auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die privaten Zugänge zur Haustüre, Briefkästen und Zeitungrollen geräumt und sicher zur Verfügung stehen müssen. Ein Unfall ist leider schnell passiert und mit der Einhaltung dieser Regel schützen Sie Ihre Mitbürger vor Unfällen und sich selbst vor Schadensansprüchen.Vielen Dank für Ihr Mitwirken.IhrJürgen KoprivaErster Bürgermeister Schulverband am AschbergÖffnung des Schulschwimmbades Das Schulschwimmbad der Grund- und Mittelschule am Aschberg in Weisingen ist zu folgenden Zeiten geöffnet: Mittwoch von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr undFreitag von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr.In den Ferien und an unterrichtsfreien Tagen (z.B. Feiertagen) ist das Schwimmbad geschlossen.Ihr Schulverband Verwaltungsgemeinschaft HolzheimInformation zur Anmeldung von Festen und VeranstaltungenWir weisen darauf hin, dass ALLE Vereins- und öffentlichen Veranstaltungen vorab bei der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim angemeldet werden müssen. In bestimmten Fällen ist zudem eine Gestattung nach § 12 GastG (vorübergehende Erlaubnis zum Ausschank) zu beantragen.Die Anzeige muss mindestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der VG Holzheim, Zimmer 2, (Tel. 0 90 75/95 09-17) vorliegen.Gestattungen können nicht rückwirkend ausgestellt werden.Eine verspätete Anzeige führt zu erhöhten Gebühren!!! HolzverbrennungNachdem vor kurzem ein unzulässiges Verbrennen von Altholz im Außenbereich unserer Gemeinden festgestellt wurde, wurden wir gebeten folgenden Hinweis des Landratsamtes Dillingen zu veröffentlichen:Die Entsorgung von Holzabfällen ist in der Altholzverordnung –AltholzV- geregelt. Generell sind Holzabfälle einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. Diese Verwertung darf nur in Altholzbehandlungsanlagen erfolgen, welche die Anforderungen des § 8 AltholzV erfüllen.Altholz wird zunächst in vier Kategorien eingeteilt:Altholzkategorie A I:Naturbelassenes oder lediglich mechanisch behandeltes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde (z. B. Verschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenem Vollholz, Paletten aus Vollholz, Transportkisten, Obst- und Gemüsekisten, Kabeltrommeln aus nach 1989 hergestelltem Vollholz, naturbelassenes Vollholz von Baustellen)Altholzkategorie A II:Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel (z. B. Schalhölzer von Baustellen, Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen, Deckenpaneele, Türblätter, Zargen usw. aus dem Innenausbau ohne schädliche Verunreinigungen)Altholzkategorie A III:Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel (z. B. sonstige Paletten mit Verbundmaterialien, Möbel mit PVC-Beschichtungen, Altholz aus dem Sperrmüll)Altholzkategorie A IV:Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Hopfenstangen, Rebpfähle sowie sonstiges Altholz, das auf Grund seiner Schadstoffbelastung nicht in den Kategorien A I, A II und A III zugeordnet werden kann. (z. B. Konstruktionshölzer für tragende Bauteile wie Dachstuhlholz, Holzfachwerk und Dachsparren sowie Fenster, Fensterstöcke, Außentüren, imprägnierte Bauhölzer aus dem Gartenbereich, Palisaden, Pergolen, Gartenhäuser, Gartenzäune, imprägnierte Gartenmöbel, Bahnschwellen, vor 1989 hergestellte Kabeltrommeln, Munitionskisten, Brandholz)Altholz der Kategorien A II, A III und A IV, wobei A IV und A III gefährlicher Abfall sind, dürfen wegen der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht im Freien oder in Kleinfeuerungsanlagen verbrannt werden.Auf Bundesebene ergibt sich das Verbot der Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es spielt gesetzlich keine Rolle, ob Holz behandelt ist oder nicht. Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Holz, welches beseitigt werden soll, ist gesetzlich Abfall und darf ebenfalls nicht verbrannt werden.Für Altholzsortimente, wie Altholz aus Sperrmüll (Holzmöbel), Holzpaletten, Altholz aus dem Baubereich (z. B. Holzwerkstoffe, Schalhölzer), Altholz aus dem Abbruch und Rückbau (z. B. Dielen, Spanplatten, Holzfachwerk, Konstruktionshölzer, Fenster- und Türrahmen) sowie imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich (z. B. Bahnschwellen, Leitungsmasten) besteht demnach ein Verbrennungsverbot.Holz aus dem Innenbereich kann an jedem Recyclinghof gegen geringe Gebühr abgegeben werden. Beispiele für Holz aus dem Innenbereich:- naturbelassenes Holz aus dem Innenbereich wie z. B. Bretter, Profilbretter, Deckenpaneele, Zierbalken- Verschnitt und Abschnitte von Sperrholz und Spanplatten- Türblätter und Zargen von Innentüren- Möbel aus Vollholz, naturbelassen oder lackiert (zerlegt, möglichst ohne Beschläge)- Möbel furniert, beschichtet oder aus Spanplatten (zerlegt, möglichst ohne Beschläge)Pavatex (Holzfaserdämmplatten) kann nicht als Altholz verwertet werden und wird bei den Wertstoffhöfen des Abfallwirtschaftsverbandes Donauwörth als Sperrmüll gegen Gebühr angenommen.Beispiele für kontaminierte Hölzer, die auf bestimmten Recyclinghöfen gegen Gebühr abgegeben werden können:- Fensterstöcke, Außentüren, hochdruckimprägniere Hölzer wie z. B. Gartenmöbel, Spielgeräte, Palisaden, Zäune, Bauhölzer wie z. B. Dachlatten, Dachbalken, Gartenhäuser, Holzhütten sowie Munitionskisten und BrandholzWird hingegen behandeltes Holz verbrannt, entstehen giftige Gase, wie Dioxine und Furane. Diese Stoffe sind krebserregend und schaden der Natur und dem Menschen. Mit einer solchen Vorgehensweise setzt man deshalb nicht nur die eigene Familie gesundheitlichen Risiken aus, sondern auch die der umliegenden Nachbarschaft.Es wird darauf hingewiesen, dass die Beseitigung von Abfällen im Rahmen der Verbrennung ausnahmslos verboten ist und als Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Sollten hierbei nicht nur unbedenkliche Materialen verbrannt werden, könnten sogar die Voraussetzungen einer Straftat vorliegen (u.a. unerlaubter Umgang mit Abfällen gem. § 326 Strafgesetzbuch).Holzheim, 28.02.2022BrennerEinrichtung von Auskunfts- und ÜbermittlungssperrenAuskunftssperrenLiegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Die betroffene Person wird vor Aufhebung der Sperre schriftlich unterrichtet.ÜbermittlungssperrenNach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Verwaltungsgemeinschaft Holzheim als Meldebehörde Daten von Einwohnern übermitteln an:- Religionsgesellschaften (§ 42 BMG)- Altersjubiläen (§ 50 BMG)- Ehejubiläen (§ 50 BMG)- Parteien und Wählergruppen (§ 50 BMG)- Bundeswehr (§ 36 BMG)- Adressbuchverlage (§ 50 BMG)Die Datenübermittlung unterbleibt jedoch, wenn die Betroffenen der Datenübermittlung widersprochen haben.Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel.-Nr. 0 90 75/95 09-17.Ruhestörung durch Rasenmäher- und MaschinenlärmDie Verwaltungsgemeinschaft weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den Betrieb von bestimmten Maschinen und von Rasenmähern in Wohngebieten eingeschränkt hat.Wir veröffentlichen heute einen Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und bitten unsere Bürger um Beachtung der Ruhezeiten und um Rücksichtnahme. Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor), Rasentrimmer / Rasenkantenschneider (mit Elektromotor) Vertikutierer Heckenschere Motorkettensäge Häcksler/Zerkleinerer (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) Betonmischer Hochdruckreiniger Motorhacke!! Betrieb nicht an Sonn- & Feiertagen !!!! Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen !!Geräte und Maschinen mit Umweltzeichen: Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) Laubbläser Laubsammler!! Betrieb nicht an Sonn- & Feiertagen !!!! Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen !!Geräte und Maschinen ohne Umweltzeichen: Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) Laubbläser Laubsammler!! Betrieb nicht an Sonn- & Feiertagen !!!! Betrieb nicht von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen !