Zweckverband Glöttgruppe
Wasserrohrbruch in Baumgarten
Heute, 22. Juni 2022 ist in Baumgarten den ganzen Tag wegen eines Wasserrohrbruchs das Wasser abgestellt.
Wir bitten um Verständnis.
Verwaltungsgemeinschaft Holzheim
Amtsblattbezugsentgelt 2022
Die jährliche Amtsblattgebühr beträgt 19,20 € und ist am 30.06.2022 zur Zahlung fällig.
Sofern ein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, wird das Entgelt unter Angabe der Mandatsreferenz von Ihrem Konto abgebucht. Bei allen anderen Pflichtigen bitten wir darum, den fälligen Betrag auf eine der folgenden Bankverbindungen der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim zu überweisen:
Sparkasse Dillingen-Nördlingen:
IBAN: DE07 7225 1520 0000 7330 16 BIC: BYLADEM1DLG
Raiffeisenbank Aschberg:
IBAN: DE09 7206 9113 0000 0234 00 BIC: GENODEF1HZH
Verwaltungsgemeinschaft Holzheim
Information zur Anmeldung von Festen und Veranstaltungen
Wir weisen darauf hin, dass ALLE Vereins- und öffentlichen Veranstaltungen vorab bei der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim angemeldet werden müssen. In bestimmten Fällen ist zudem eine Gestattung nach § 12 GastG (vorübergehende Erlaubnis zum Ausschank) zu beantragen.
Die Anzeige muss mindestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der VG Holzheim, Zimmer 2, (Tel. 0 90 75/95 09-17) vorliegen.
Gestattungen können nicht rückwirkend ausgestellt werden.
Eine verspätete Anzeige führt zu erhöhten Gebühren!!!
GEMEINDE GLÖTT
Einladung zur Bürgerversammlung
Wegen Pandemiebeschränkungen fanden die letzten zwei Jahre keine Bürgerversammlungen statt.
Wir möchten unsere Bürgerinnen und Bürger gerne über die Entwicklung und Maßnahmen in unserer Gemeinde informieren, voraussichtlich findet die diesjährige Bürgerversamm-lung am Dienstag, 28. Juni 2022 um 19:30 Uhr in der Sporthalle Glött statt.
Tagesordnung:
1. Bericht des 1. Bürgermeisters
2. Wünsche und Anträge
Hierzu lade ich alle Bürgerinnen und Bürger recht herzlich zur Teilnahme ein.
Käßmeyer
Erster Bürgermeister
Neues zur Grundsteuer-Reform
In den Servicezentren der Finanzämter werden seit dem 18.05.2022 Listen darüber geführt, welche und wie viele Erklärungsvordrucke der jeweilige Steuerbürger unter Angabe der Versandadresse zugeschickt bekommen möchte. Für fernmündliche Bestellungen von Erklärungsvordrucken wird durch die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer (erreichbar unter der Telefonnummer: 089 / 30 70 00 77 von Montag bis Donnerstag von 08:00– 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr) die gleiche Liste geführt.
Neues zur Grundsteuerreform
Wir möchten Sie informieren, dass die bayerischen Grundsteuervordrucke in der grauen Variante zum Ausfüllen am PC jetzt auf www.grundsteuer.bayern.de freigeschaltet sind.
Die Grundsteuervordrucke können ausgedruckt, anschließend unterschrieben und ab dem 1. Juli 2022 an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sie dürfen nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim späteren Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.
Sofern Steuerpflichtige Ihre Erklärungen handschriftlich ausfüllen wollen, können sie die Papiervordrucke verwenden, die ab dem 1. Juli 2022 in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zu Verfügung gestellt werden.
Ihre Grundsteuererklärung können Sie aber auch in der Zeit vom
1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022
bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren.
Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Bitte halten Sie die Abgabepflicht ein.
Kommunalabgaben für das II. Vierteljahr 2022
Grund- und Gewerbesteuer 2022
Die Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2022 wird zu den jeweils festgesetzten Raten des zuletzt zugestellten Bescheides am 15.05.2022 fällig.
Wasser- und Abwassergebühren
Die Wasser- und Abwassergebühren sind einen Monat nach Zustellung des Abrechnungsbescheides in der darin ausgewiesenen Höhe zur Zahlung fällig.
Wir bitten um Einhaltung dieser Termine, da bei verspäteter Zahlung die Gemeindekasse gesetzlich verpflichtet ist, Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben und ggf. Zwangsbeitreibungsmaßnahmen zu ergreifen.
Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die fälligen Abgaben von Ihrem Konto abgebucht. Alle anderen Abgabeschuldner bitten wir, unter Angabe der ZAD-Nummer, die fälligen Raten auf ein Konto ihrer Gemeinde zu überweisen. Um nicht in Zahlungsverzug zu kommen, besteht die Möglichkeit, die Gemeindekasse zum Einzug Ihrer Steuern und anderen Abgaben durch Bankeinzugsverfahren zu ermächtigen. Vordrucke hierfür sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim erhältlich.
Markt Aislingen
Sparkasse Dillingen
IBAN: DE79 7225 1520 0000 7701 32
Raiffeisenbank Aschberg eG
IBAN: DE53 7206 9113 0001 9205 10
Gemeinde Glött
Sparkasse Dillingen
IBAN: DE70 7225 1520 0000 7505 06
Raiffeisenbank Aschberg eG
IBAN: DE58 7206 9113 0000 7106 36
Gemeinde Holzheim
Sparkasse Dillingen
IBAN: DE54 7225 1520 0000 7136 43
Raiffeisenbank Aschberg eG
IBAN: DE77 7206 9113 0000 0113 12
Zweckverband Glöttgruppe
Sparkasse Dillingen
IBAN: DE70 7225 1520 0000 7709 73
Raiffeisenbank Aschberg eG
IBAN: DE09 7206 9113 0000 7127 79
Nachdem vor kurzem ein unzulässiges Verbrennen von Altholz im Außenbereich unserer Gemeinden festgestellt wurde, wurden wir gebeten folgenden Hinweis des Landratsamtes Dillingen zu veröffentlichen:
Die Entsorgung von Holzabfällen ist in der Altholzverordnung –AltholzV- geregelt. Generell sind Holzabfälle einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. Diese Verwertung darf nur in Altholzbehandlungsanlagen erfolgen, welche die Anforderungen des § 8 AltholzV erfüllen.
Altholz wird zunächst in vier Kategorien eingeteilt:
Altholzkategorie A I:
Naturbelassenes oder lediglich mechanisch behandeltes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde (z. B. Verschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenem Vollholz, Paletten aus Vollholz, Transportkisten, Obst- und Gemüsekisten, Kabeltrommeln aus nach 1989 hergestelltem Vollholz, naturbelassenes Vollholz von Baustellen)
Altholzkategorie A II:
Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel (z. B. Schalhölzer von Baustellen, Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen, Deckenpaneele, Türblätter, Zargen usw. aus dem Innenausbau ohne schädliche Verunreinigungen)
Altholzkategorie A III:
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel (z. B. sonstige Paletten mit Verbundmaterialien, Möbel mit PVC-Beschichtungen, Altholz aus dem Sperrmüll)
Altholzkategorie A IV:
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Hopfenstangen, Rebpfähle sowie sonstiges Altholz, das auf Grund seiner Schadstoffbelastung nicht in den Kategorien A I, A II und A III zugeordnet werden kann. (z. B. Konstruktionshölzer für tragende Bauteile wie Dachstuhlholz, Holzfachwerk und Dachsparren sowie Fenster, Fensterstöcke, Außentüren, imprägnierte Bauhölzer aus dem Gartenbereich, Palisaden, Pergolen, Gartenhäuser, Gartenzäune, imprägnierte Gartenmöbel, Bahnschwellen, vor 1989 hergestellte Kabeltrommeln, Munitionskisten, Brandholz)
Altholz der Kategorien A II, A III und A IV, wobei A IV und A III gefährlicher Abfall sind, dürfen wegen der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht im Freien oder in Kleinfeuerungsanlagen verbrannt werden.
Auf Bundesebene ergibt sich das Verbot der Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es spielt gesetzlich keine Rolle, ob Holz behandelt ist oder nicht. Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Holz, welches beseitigt werden soll, ist gesetzlich Abfall und darf ebenfalls nicht verbrannt werden.
Für Altholzsortimente, wie Altholz aus Sperrmüll (Holzmöbel), Holzpaletten, Altholz aus dem Baubereich (z. B. Holzwerkstoffe, Schalhölzer), Altholz aus dem Abbruch und Rückbau (z. B. Dielen, Spanplatten, Holzfachwerk, Konstruktionshölzer, Fenster- und Türrahmen) sowie imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich (z. B. Bahnschwellen, Leitungsmasten) besteht demnach ein Verbrennungsverbot.
Holz aus dem Innenbereich kann an jedem Recyclinghof gegen geringe Gebühr abgegeben werden. Beispiele für Holz aus dem Innenbereich:
- naturbelassenes Holz aus dem Innenbereich wie z. B. Bretter, Profilbretter, Deckenpaneele, Zierbalken
- Verschnitt und Abschnitte von Sperrholz und Spanplatten
- Türblätter und Zargen von Innentüren
- Möbel aus Vollholz, naturbelassen oder lackiert (zerlegt, möglichst ohne Beschläge)
- Möbel furniert, beschichtet oder aus Spanplatten (zerlegt, möglichst ohne Beschläge)
Pavatex (Holzfaserdämmplatten) kann nicht als Altholz verwertet werden und wird bei den Wertstoffhöfen des Abfallwirtschaftsverbandes Donauwörth als Sperrmüll gegen Gebühr angenommen.
Beispiele für kontaminierte Hölzer, die auf bestimmten Recyclinghöfen gegen Gebühr abgegeben werden können:
- Fensterstöcke, Außentüren, hochdruckimprägniere Hölzer wie z. B. Gartenmöbel, Spielgeräte, Palisaden, Zäune, Bauhölzer wie z. B. Dachlatten, Dachbalken, Gartenhäuser, Holzhütten sowie Munitionskisten und Brandholz
Wird hingegen behandeltes Holz verbrannt, entstehen giftige Gase, wie Dioxine und Furane. Diese Stoffe sind krebserregend und schaden der Natur und dem Menschen. Mit einer solchen Vorgehensweise setzt man deshalb nicht nur die eigene Familie gesundheitlichen Risiken aus, sondern auch die der umliegenden Nachbarschaft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beseitigung von Abfällen im Rahmen der Verbrennung ausnahmslos verboten ist und als Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Sollten hierbei nicht nur unbedenkliche Materialen verbrannt werden, könnten sogar die Voraussetzungen einer Straftat vorliegen (u.a. unerlaubter Umgang mit Abfällen gem. § 326 Strafgesetzbuch).
Holzheim, 28.02.2022
Brenner
Nach der gemeindlichen Hundesteuersatzung ist jeder Hund, der vier Monate alt und mindestens 3 Monate im Gemeindegebiet ist, unverzüglich bei der VGem Holzheim zu melden.
Zur Kennzeichnung eines jeden Hundes gibt die VGem eine Hundesteuermarke aus und registriert den Hundehalter für die Hundesteuerveranlagung.
Alle Hundehalter, die ihrer Meldepflicht bisher noch nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies bei der VGem Holzheim
(Herrn Hab, Tel. 09075/9509-19 oder Frau Brenner, Tel. 09075/9509-18) zu erledigen.
Die Verwaltungsgemeinschaft Holzheim als Meldebehörde übermit-telt auf Grund des § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrerfassung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familiennamen
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt jedoch, wenn die Betroffenen der Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebe-hörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel.-Nr. 0 90 75/95 09-17.
Auskunftssperren
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Die betroffene Person wird vor Aufhebung der Sperre schriftlich unterrichtet.
Übermittlungssperren
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Verwaltungsgemeinschaft Holzheim als Meldebehörde Daten von Einwohnern übermitteln an:
- Religionsgesellschaften (§ 42 BMG)
- Altersjubiläen (§ 50 BMG)
- Ehejubiläen (§ 50 BMG)
- Parteien und Wählergruppen (§ 50 BMG)
- Bundeswehr (§ 36 BMG)
- Adressbuchverlage (§ 50 BMG)
Die Datenübermittlung unterbleibt jedoch, wenn die Betroffenen der Datenübermittlung widersprochen haben.
Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel.-Nr. 0 90 75/95 09-17.
Einsatz des Rufbusses bis Glött
Der Glötter Gemeinderat hat sich dafür eingesetzt, dass der Rufbus des Landkreises bis Glött eingesetzt wird.
Erfreulicher Weise können wir Ihnen heute mitteilen, dass die Strecke bis Glött erweitert wurde.
Ab dem 14. September 2021 findet die erste Fahrt statt.
Der Rufbus ist erreichbar unter Tel. 09071/770300.
Hier geht es zum Download der App: https://integreat-app.de/
Hier geht es zur Browserversion der App: https://integreat.app/dillingenanderdonau/de
Die Verwaltungsgemeinschaft weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den Betrieb von bestimmten Maschinen und von Rasenmähern in Wohngebieten eingeschränkt hat.
Wir veröffentlichen heute einen Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und bitten unsere Bürger um Beachtung der Ruhezeiten und um Rücksichtnahme.
!! Betrieb nicht an Sonn- & Feiertagen !!
!! Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen !!
Geräte und Maschinen mit Umweltzeichen:
!! Betrieb nicht an Sonn- & Feiertagen !!
!! Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen !!
Geräte und Maschinen ohne Umweltzeichen:
!! Betrieb nicht an Sonn- & Feiertagen !!
!! Betrieb nicht von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen !
Redaktionsschluss:
Das Amtsblatt für die Gemeinden Holzheim und Glött und den Markt Aislingen erscheint wöchentlich am Mittwoch. (Kann feiertagsbedingt abweichen). Wenn Sie die Push-Benachrichtigung zulassen, werden Sie benachrichtigt sobald das Amtsblatt online ist.