Mit einem Heulton von einer Minute Dauer wird
am Donnerstag, 12. Mai 2022 ab 11.00 Uhr
im Landkreis Dillingen a.d.Donau - wie in weiten Teilen Bayerns- wieder die Auslösung des Sirenenwarnsystems geprobt.
Der Heulton soll die Bevölkerung bei schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit veranlassen,
ihre Rundfunkgeräte einzuschalten und auf Durchsagen zu achten.
Der Probealarm dient dazu, die Funktionsfähigkeit des Sirenenwarnsystems zu überprüfen und die Bevölkerung
auf die Bedeutung des Sirenensignals hinzuweisen.
Neben dem Sirenensignal wird auch die Notfall-Informations- und Nachrichten-App „NINA“ getestet.
Informationen zum Download der App stehen auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-dillingen.de zur Verfügung.
Zudem stehen Informationen auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration unter
www.innenministerium.bayern.de/sus/katastrophenschutz/warnungundinformation/sirenenundlautsprecher/index.php
zur Verfügung.
Kommunalabgaben für das II. Vierteljahr 2022
Grund- und Gewerbesteuer 2022
Die Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2022 wird zu den jeweils festgesetzten Raten des zuletzt zugestellten Bescheides am 15.05.2022 fällig.
Wasser- und Abwassergebühren
Die Wasser- und Abwassergebühren sind einen Monat nach Zustellung des Abrechnungsbescheides in der darin ausgewiesenen Höhe zur Zahlung fällig.
Wir bitten um Einhaltung dieser Termine, da bei verspäteter Zahlung die Gemeindekasse gesetzlich verpflichtet ist, Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben und ggf. Zwangsbeitreibungsmaßnahmen zu ergreifen.
Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die fälligen Abgaben von Ihrem Konto abgebucht. Alle anderen Abgabeschuldner bitten wir, unter Angabe der ZAD-Nummer, die fälligen Raten auf ein Konto ihrer Gemeinde zu überweisen. Um nicht in Zahlungsverzug zu kommen, besteht die Möglichkeit, die Gemeindekasse zum Einzug Ihrer Steuern und anderen Abgaben durch Bankeinzugsverfahren zu ermächtigen. Vordrucke hierfür sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim erhältlich.
Markt Aislingen
Sparkasse Dillingen
IBAN: DE79 7225 1520 0000 7701 32
Raiffeisenbank Aschberg eG
IBAN: DE53 7206 9113 0001 9205 10
Gemeinde Glött
Sparkasse Dillingen
IBAN: DE70 7225 1520 0000 7505 06
Raiffeisenbank Aschberg eG
IBAN: DE58 7206 9113 0000 7106 36
Gemeinde Holzheim
Sparkasse Dillingen
IBAN: DE54 7225 1520 0000 7136 43
Raiffeisenbank Aschberg eG
IBAN: DE77 7206 9113 0000 0113 12
Zweckverband Glöttgruppe
Sparkasse Dillingen
IBAN: DE70 7225 1520 0000 7709 73
Raiffeisenbank Aschberg eG
IBAN: DE09 7206 9113 0000 7127 79
GEMEINDE HOLZHEIM
Einladung zu den Bürgerversammlungen
Die diesjährigen Bürgerversammlungen finden wie folgt statt:
Eppisburg Dienstag, 17.05.2022 Schützenheim
Ellerbach/Fultenbach Mittwoch, 18.05.2022 Sportheim Fultenbach
Holzheim Donnerstag, 19.05.2022 Vereinszentrum
Weisingen/ Altenbaindt Freitag, 20.05.2022 Schützenheim
Die Bürgerversammlungen beginnen jeweils um 19:30 Uhr.
Hierzu ergeht herzliche Einladung an alle Bürgerinnen und Bürger.
Peter
Erster Bürgermeister
Nachdem vor kurzem ein unzulässiges Verbrennen von Altholz im Außenbereich unserer Gemeinden festgestellt wurde, wurden wir gebeten folgenden Hinweis des Landratsamtes Dillingen zu veröffentlichen:
Die Entsorgung von Holzabfällen ist in der Altholzverordnung –AltholzV- geregelt. Generell sind Holzabfälle einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. Diese Verwertung darf nur in Altholzbehandlungsanlagen erfolgen, welche die Anforderungen des § 8 AltholzV erfüllen.
Altholz wird zunächst in vier Kategorien eingeteilt:
Altholzkategorie A I:
Naturbelassenes oder lediglich mechanisch behandeltes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde (z. B. Verschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenem Vollholz, Paletten aus Vollholz, Transportkisten, Obst- und Gemüsekisten, Kabeltrommeln aus nach 1989 hergestelltem Vollholz, naturbelassenes Vollholz von Baustellen)
Altholzkategorie A II:
Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel (z. B. Schalhölzer von Baustellen, Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen, Deckenpaneele, Türblätter, Zargen usw. aus dem Innenausbau ohne schädliche Verunreinigungen)
Altholzkategorie A III:
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel (z. B. sonstige Paletten mit Verbundmaterialien, Möbel mit PVC-Beschichtungen, Altholz aus dem Sperrmüll)
Altholzkategorie A IV:
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Hopfenstangen, Rebpfähle sowie sonstiges Altholz, das auf Grund seiner Schadstoffbelastung nicht in den Kategorien A I, A II und A III zugeordnet werden kann. (z. B. Konstruktionshölzer für tragende Bauteile wie Dachstuhlholz, Holzfachwerk und Dachsparren sowie Fenster, Fensterstöcke, Außentüren, imprägnierte Bauhölzer aus dem Gartenbereich, Palisaden, Pergolen, Gartenhäuser, Gartenzäune, imprägnierte Gartenmöbel, Bahnschwellen, vor 1989 hergestellte Kabeltrommeln, Munitionskisten, Brandholz)
Altholz der Kategorien A II, A III und A IV, wobei A IV und A III gefährlicher Abfall sind, dürfen wegen der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht im Freien oder in Kleinfeuerungsanlagen verbrannt werden.
Auf Bundesebene ergibt sich das Verbot der Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es spielt gesetzlich keine Rolle, ob Holz behandelt ist oder nicht. Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Holz, welches beseitigt werden soll, ist gesetzlich Abfall und darf ebenfalls nicht verbrannt werden.
Für Altholzsortimente, wie Altholz aus Sperrmüll (Holzmöbel), Holzpaletten, Altholz aus dem Baubereich (z. B. Holzwerkstoffe, Schalhölzer), Altholz aus dem Abbruch und Rückbau (z. B. Dielen, Spanplatten, Holzfachwerk, Konstruktionshölzer, Fenster- und Türrahmen) sowie imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich (z. B. Bahnschwellen, Leitungsmasten) besteht demnach ein Verbrennungsverbot.
Holz aus dem Innenbereich kann an jedem Recyclinghof gegen geringe Gebühr abgegeben werden. Beispiele für Holz aus dem Innenbereich:
- naturbelassenes Holz aus dem Innenbereich wie z. B. Bretter, Profilbretter, Deckenpaneele, Zierbalken
- Verschnitt und Abschnitte von Sperrholz und Spanplatten
- Türblätter und Zargen von Innentüren
- Möbel aus Vollholz, naturbelassen oder lackiert (zerlegt, möglichst ohne Beschläge)
- Möbel furniert, beschichtet oder aus Spanplatten (zerlegt, möglichst ohne Beschläge)
Pavatex (Holzfaserdämmplatten) kann nicht als Altholz verwertet werden und wird bei den Wertstoffhöfen des Abfallwirtschaftsverbandes Donauwörth als Sperrmüll gegen Gebühr angenommen.
Beispiele für kontaminierte Hölzer, die auf bestimmten Recyclinghöfen gegen Gebühr abgegeben werden können:
- Fensterstöcke, Außentüren, hochdruckimprägniere Hölzer wie z. B. Gartenmöbel, Spielgeräte, Palisaden, Zäune, Bauhölzer wie z. B. Dachlatten, Dachbalken, Gartenhäuser, Holzhütten sowie Munitionskisten und Brandholz
Wird hingegen behandeltes Holz verbrannt, entstehen giftige Gase, wie Dioxine und Furane. Diese Stoffe sind krebserregend und schaden der Natur und dem Menschen. Mit einer solchen Vorgehensweise setzt man deshalb nicht nur die eigene Familie gesundheitlichen Risiken aus, sondern auch die der umliegenden Nachbarschaft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beseitigung von Abfällen im Rahmen der Verbrennung ausnahmslos verboten ist und als Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Sollten hierbei nicht nur unbedenkliche Materialen verbrannt werden, könnten sogar die Voraussetzungen einer Straftat vorliegen (u.a. unerlaubter Umgang mit Abfällen gem. § 326 Strafgesetzbuch).
Holzheim, 28.02.2022
Brenner
Ukraine-Krise;
Landratsamt sucht Wohnraum für Geflüchtete und ruft zur Unterstützung auf.
Zusätzliche Informationen für ukrainische Flüchtlinge finden sich zudem auf der Integreat-App unter https://integreat.app/dillingenanderdonau/de.
Auf der Homepage des Landkreises wurden Formulare über die Bereitschaft zum ehrenamtlichen Engagement oder zur Bereitstelltung von Wohnraum unter Homepage www.landkreis.dillingen.de unter "Informationen zum Ukraine-Konflikt" eingestellt.
Pressemitteilung des Landratsamtes Dillingen
PIK-Registrierung ukrainischer Staatsbürger im Landratsamt möglich
Seit vergangener Woche ist die notwendige Registrierung der durch den Krieg vertriebenen ukrainischen Staatsbürger auch bei der Ausländerbehörde des Landratsamts Dillingen a. d. Donau anhand der Personalisierungsinfrastrukturkomponente - die sogenannte PIK-Station - möglich. Die betroffenen Personen müssen sich für ihre Registrierung daher nicht mehr an das ANKER-Zentrum der Regierung von Schwaben in Augsburg wenden, sondern können für die notwendige Registrierung auch bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes einen Termin vereinbaren. Zur Vereinbarung eines Termins wird gebeten, dass sich die urainischen Staatsbürger unter der Telefonnummer 09071 514724 an die Ausländerbehörde wenden. Ohne vorherige Terminvereinbarung ist eine Registrierung nicht möglich. Pro zu registrierender Person ist ein Zeitraum von ca. 45 Minuten einzuplanen. Zum Termin sind die originalen Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) mitzubringen. Die PIK-Registrierung hat insbesondere auch im Rahmen eines künftig möglichen Sozialleistungsbezugs eine zentrale Bedeutung.
H u r l e r
Nach der gemeindlichen Hundesteuersatzung ist jeder Hund, der vier Monate alt und mindestens 3 Monate im Gemeindegebiet ist, unverzüglich bei der VGem Holzheim zu melden.
Zur Kennzeichnung eines jeden Hundes gibt die VGem eine Hundesteuermarke aus und registriert den Hundehalter für die Hundesteuerveranlagung.
Alle Hundehalter, die ihrer Meldepflicht bisher noch nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies bei der VGem Holzheim
(Herrn Hab, Tel. 09075/9509-19 oder Frau Brenner, Tel. 09075/9509-18) zu erledigen.
Die Verwaltungsgemeinschaft Holzheim als Meldebehörde übermit-telt auf Grund des § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrerfassung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familiennamen
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt jedoch, wenn die Betroffenen der Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebe-hörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel.-Nr. 0 90 75/95 09-17.
Auskunftssperren
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Die betroffene Person wird vor Aufhebung der Sperre schriftlich unterrichtet.
Übermittlungssperren
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Verwaltungsgemeinschaft Holzheim als Meldebehörde Daten von Einwohnern übermitteln an:
- Religionsgesellschaften (§ 42 BMG)
- Altersjubiläen (§ 50 BMG)
- Ehejubiläen (§ 50 BMG)
- Parteien und Wählergruppen (§ 50 BMG)
- Bundeswehr (§ 36 BMG)
- Adressbuchverlage (§ 50 BMG)
Die Datenübermittlung unterbleibt jedoch, wenn die Betroffenen der Datenübermittlung widersprochen haben.
Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel.-Nr. 0 90 75/95 09-17.
Einsatz des Rufbusses bis Glött
Der Glötter Gemeinderat hat sich dafür eingesetzt, dass der Rufbus des Landkreises bis Glött eingesetzt wird.
Erfreulicher Weise können wir Ihnen heute mitteilen, dass die Strecke bis Glött erweitert wurde.
Ab dem 14. September 2021 findet die erste Fahrt statt.
Der Rufbus ist erreichbar unter Tel. 09071/770300.
Hier geht es zum Download der App: https://integreat-app.de/
Hier geht es zur Browserversion der App: https://integreat.app/dillingenanderdonau/de
Die Verwaltungsgemeinschaft weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den Betrieb von bestimmten Maschinen und von Rasenmähern in Wohngebieten eingeschränkt hat.
Wir veröffentlichen heute einen Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und bitten unsere Bürger um Beachtung der Ruhezeiten und um Rücksichtnahme.
!! Betrieb nicht an Sonn- & Feiertagen !!
!! Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen !!
Geräte und Maschinen mit Umweltzeichen:
!! Betrieb nicht an Sonn- & Feiertagen !!
!! Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen !!
Geräte und Maschinen ohne Umweltzeichen:
!! Betrieb nicht an Sonn- & Feiertagen !!
!! Betrieb nicht von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen !
Redaktionsschluss:
Das Amtsblatt für die Gemeinden Holzheim und Glött und den Markt Aislingen erscheint wöchentlich am Mittwoch. (Kann feiertagsbedingt abweichen). Wenn Sie die Push-Benachrichtigung zulassen, werden Sie benachrichtigt sobald das Amtsblatt online ist.